Zulassung

In letzter Zeit beobachten wir, dass bestimmte Abwasserformteile (Abwasser-Innen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige) anderer Anbieter ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach der Landesbauordnung, für die es keine harmonisierten Normen und deshalb keine „CE-Zertifizierungsplicht“ gibt, auf den Markt gebracht, verkauft und im Anschluss verbaut werden, obwohl eine solche Zulassung erforderlich ist. Dies kann für die SHK Unternehmen ein Problem werden. Daher möchten wir Sie auf dieser Seite über das Thema allgemeine bauaufsichtliche Zulassung informieren und Ihnen aufzeigen, warum diese so wichtig sind.

Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.11.2022 ein Urteil in Bezug auf die Erforderlichkeit von CE-Kennzeichnungen/Leistungserklärungen und Verwendbarkeitsnachweisen (allgemein bauaufsichtliche Zulassung) für die Bauprodukte der Abwasserinnen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige erlassen. Die Airfit GmbH & Co. KG hatte die Beklagte als Mitbewerberin u.a. auf Unterlassung der Bereitstellung/des Vertriebs der o.g. Bauprodukte auf dem nationalen Markt in Anspruch genommen, falls die Produkte weder eine CE-Kennzeichnung (gemäß Leistungserklärung) noch ein Überstimmungszeichen (gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) aufweisen. Das LG Nürnberg erachtete sämtliche Ansprüche der Fa. Airfit für begründet (siehe Urteil).

Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Führt vom 29.11.2022:

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte Mitbewerber Berufung einleget hat. Die Firma Airfit GmbH & Co. KG ist nicht in Berufung gegangen, weil mit dem Urteil ihre Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt wurde. Trotzdem gilt für den beklagten Mitbewerber nun die Verpflichtung, insbesondere die Bereitstellung/den Vertrieb der o.g. Bauprodukte zu unterlassen (solange keine CE-Kennzeichnung/Leistungserklärung und/oder kein Verwendbarkeitsnachweis vorliegt).“

Mögliche Folgen, wenn Produkte ohne Zulassung verbaut werden.

Die Verwendung von nicht allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bauprodukten wie Abwasser-Innen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige, die wegen der fehlenden Verpflichtung zur Leistungserkärung /CE-Kennzeichnung nicht „CE-zertifiziert“ wurden, kann die eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit zur Folge haben:

  • Es liegt kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis (in Form der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) nach den jeweiligen LBauO vor. Die Verwendbarkeit der Bauprodukte im Sinne der LBauO ist somit nicht nachgewiesen.
  • Falls nicht explizit vereinbart wird (idealerweise in Schriftform), dass Alternativprodukte ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verkauft/verwendet (eingebaut) werden, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkäufer/ Unternehmer/ Architekt beim Verkauf/Verwendung o.g. nicht zugelassener Bauprodukte ggf. gewährleistungspflichtig macht.
  • Im installierten Abwassersystem werden Produkte verbaut, deren Funktionsfähigkeit nicht durch eine Fremdüberwachung des Herstellers sichergestellt ist.
  • Verfügt das Bauprodukt nicht über das Ü-Zeichen nach der jeweiligen LBO, können Bauaufsichtsbehörden einen Baustopp veranlassen.
  • Dem SHK-Fachbetrieb ist —im Falle der Verpflichtung zur Abgabe einer Fachunternehmerklärung— eine wahrheitsgetreue Erklärung nicht möglich, wenn er einzelne Vorschriften der Landesbauordnung nicht eingehalten hat, wie z.B. die Verwendung (Verbau) von o.g. nicht zugelassenen Bauprodukten.

Zugelassene Abwasser-Innen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige der Firma Airfit GmbH & Co. KG erfüllen durch Ihre Zulassung vom DIBt und der Fremdüberwachung durch das MPA NRW alle gesetzlichen Vorgaben und dürfen somit von SHK-Fachbetrieben verbaut werden.

Wir haben allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen!


Folgende Qualitätsmerkmale erfüllen die nach der Landesbauordnung zugelassenen Airfit Abwasser-Innen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige:

  • Verwendbarkeitsnachweis aufgrund bauaufsichtlicher Zulassung durch das DIBt Berlin ✓
  • Brandverhalten DIN 4102-B2DIN 4102-1: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen B2 = normalentflammbare Baustoffe, EN 13501-1EEN 13501-1: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten, EN 11925-2 EN ISO 11925-2: Prüfungen zum Brandverhalten – Entzündbarkeit von Produkten bei direkter Flammeneinwirkung – Teil 2: Einzelflammentest (ISO 11925-2:2020)
  • Fremdüberwachung durch ein deutsches Materialprüfungsamt ✓
  • Dichtungselemente aus EPDM nach EN 681DIN EN 681: Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 1: Elastomere Teil 2: Thermoplastische Elastomere mit CE Kennzeichnung ✓
  • Übereinstimmung mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch ein Übereinstimmungszertifikat ✓

Zulassung Z-42.1-366 und Übereinstimmungszertifikat:

Zulassung Z-42.1-394 und Übereinstimmungszertifikat:

Wir empfehlen jedem, bei dem Vertrieb, dem Erwerb sowie dem Gebrauch von Abwasser-Innen-Reduzierstücken, Steckmuffen und Steckabzweige in jedem Fall die Konformität mit der jeweiligen Landesbauordnung sicherzustellen. Fordern Sie sich dazu beim jeweiligen Hersteller die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für ein Bauprodukt zusammen mit dem Übereinstimmungszertifikat an, falls dieses keine CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung aufweisen.

Um zu verdeutlichen, was mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt wird, müssen wir notgedrungen etwas ausholen. Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen festgelegt. Die Landesbauordnungen basieren auf einem gemeinsamen Muster, der Musterbauordnung (MBO). Die MBO legt teilweise äußerst konkret fest, was beim Bauen erlaubt sein soll und was nicht. So regelt die MBO eben auch, welche Kriterien Bauprodukte erfüllen müssen, damit sie für ein Bauvorhaben verwendet werden können.

Die Verwendung von Bauprodukten kann sich auf die bauaufsichtlichen Schutzziele – öffentliche Sicherheit und Ordnung – auswirken. Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer zielen auf die Sicherheit von Bauwerken ab. Deshalb muss in bestimmten Fällen nachgewiesen werden, dass diese sicher verwendet werden können.

Die Landesbauordnungen gehen — bei nicht CE-Zertifizierten Bauprodukten — davon aus, dass das Bauprodukt sicher verwendet werden kann, wenn Hersteller wie die Airfit GmbH & Co. KG die einschlägigen technischen Baubestimmungen oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Derart geregelt und einheitlich genormt sind aber nur solche Bauprodukte, die sich in der Praxis über einen längeren Zeitraum bewährt haben und die in der technischen Fachwelt daher allgemein anerkannt sind. Es ist uns als Hersteller jedoch auch möglich, den einschlägigen Bereich der o.g. Vorgaben zu verlassen. Dies haben wir durch die Herstellung von innovativen/fortschrittlichen Bauprodukten wie Abwasser-Innen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige getan.
Es handelt sich bei unseren drei Bauprodukten also um ein sog. nicht geregeltes Bauprodukt, für das es derzeit keine technische Baubestimmung und DIN-Normen gibt.

Folge dessen ist, dass wir als verantwortungsbewusster Hersteller mit einem Verwendbarkeitsnachweis nachweisen müssen, dass unser Bauprodukt sicher verwendet werden kann.

Mit dem Verwendbarkeitsnachweis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können regelungsbedürftige (z.B. innovative) Bauprodukte und konstruktive Lösungen deutschlandweit in Einklang mit den Bauordnungen verwendet werden.

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Klassiker unter den nationalen Verwendbarkeitsnachweisen. Sie erkennen allgemeine bauaufsichtlich zugelassene Produkte i.d.R. an ihrer Kennzeichnung mit der jeweiligen Zulassungsnummer bzw. anhand Angaben zur Zulassung in den technischen Unterlagen des jeweiligen Bauproduktes. In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauproduktes, dessen Verwendungsnachweise sowie die Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt. Wir als Hersteller müssen und können als Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachweisen, dass unsere Bauprodukte (Abwasser-Innen-Reduzierstücke, Steckmuffen und Steckabzweige) gebrauchstauglich sind und die Verwendung nicht gegen die Anforderungen der MBO (bzw. der Landesbauordnungen der Bundesländer) verstoßen.

Lassen Sie sich von einzelnen Normenaufzählungen nicht verwirren. Das Erfüllen einzelner Normen z.B. dem Brandverhalten (DIN 4102 ), reicht insbesondere bei Abwasser-Innen-Reduzierstücken, Steckmuffen und Steckabzweigen nicht aus, um die vollumfängliche Verwendung des Bauproduktes gemäß der Landesbauordnung zu gewährleisten. Da hierzu wie zuvor beschrieben eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung vorliegen muss.

Wir empfehlen jedem, bei dem Vertrieb, dem Erwerb sowie dem Gebrauch von nicht CE-zertifizierten Abwasser-Innen-Reduzierstücken, Steckmuffen und Steckabzweigen in jedem Fall die Konformität mit der jeweiligen Landesbauordnung sicherzustellen. Fordern Sie sich dazu beim jeweiligen Hersteller die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für ein Bauprodukt zusammen mit dem Übereinstimmungszertifikat an. Unsere allgemeine bauaufsichtliche Zulassung können Sie sich auf unserer Homepage oder auf der des DIBts downloaden. Unsere Übereinstimmungszertifikate finden Sie ebenfalls auf unsere Homepage.

Sie erkennen bauaufsichtlich zugelassene Produkte i.d.R. an ihrer Kennzeichnung mit der jeweiligen Zulassungsnummer bzw. anhand Angaben zur allgemein bauaufsichtlichen Zulassung in den technischen Unterlagen des jeweiligen Bauproduktes.

In Normen wie z. B. der DIN EN 1451-1 werden Standard-Abwasserrohrteile beschrieben. Neuentwicklungen/Sonderteile, die vom Standard abweichen, weichen somit auch von der Norm ab. Damit diese Neuentwicklungen/Sonderteile trotz Abweichung von geltenden Normen auch verbaut werden dürfen, stellt das DIBt Berlin, auf Antrag des Herstellers, eine Zulassung aus. Das DIBt definiert im Rahmen der Zulassung Qualitätsansprüche an das Produkt und legt Prüfkriterien fest. Somit ist sichergestellt, dass Produkte, die eine Zulassung haben, mit den Produkten die gemäß Norm gefertigt wurden, „gleichwertig“ sind.

DIN 1986-4:2019-08 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 4: Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und -formstücken verschiedener Werkstoffe) verweisen ebenfalls explizit auf die Baugesetze:

„Die verwendeten Bauprodukte für den Neubau und die Erneuerung von Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den Anforderungen der Landesbauordnungen in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften Technischen Baubestimmungen der Länder entsprechen.“

DIN EN 12056-1:2001-01 (Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen) sagt explizit aus, dass nur Produkte verwendet werden dürfen die Normen oder Zulassungen entsprechen:

„Entwässerungsanlagen müssen unter Verwendung von Bauteilen und Werkstoffen geplant und installiert werden, die mit den Anforderungen der anzuwendenden europäischen Richtlinien übereinstimmen. Wo anwendbare europäische Normen oder europäische technische Zulassungen existieren, müssen Produkte verwendet werden, die mit solchen Normen oder Zulassungen übereinstimmen. Falls europäische Normen oder europäische technische Zulassungen nicht existieren, müssen die Bauteile mit den anwendbaren nationalen Normen oder nationalen Zulassungen übereinstimmen.“

Brandverhalten Dichtungswerkstoff Beschreibung des Gesamtabwassersystems Beschreibung von Standard-Abwasserformteilen und Rohren aus PP
DIN 4102-1 DIN 4102-1: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen X
EN 13501-1 EN 13501-1: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten X
EN 11925-2 EN ISO 11925-2: Prüfungen zum Brandverhalten – Entzündbarkeit von Produkten bei direkter Flammeneinwirkung – Teil 2: Einzelflammentest (ISO 11925-2:2020) X
DIN 1986 DIN 1986-4: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 4: Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und -formstücken verschiedener Werkstoffe X
DIN EN 12056 DIN EN 12056-1: Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen X
DIN 681 DIN EN 681: Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 1: Elastomere Teil 2: Thermoplastische Elastomere
(CE Kennzeichnung erforderlich)
X
DIN EN 1451-1 DIN EN 1451-1: Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser (niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur – Polypropylen (PP) – Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem X

Haben Sie weitere Fragen zum Thema allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen?


Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Thiesen (Vertriebsleiter) und die Geschäftsführer der Airfit GmbH & Co. KG gerne zur Verfügung.

Tel.: +49 (0) 2486 / 33896 – 0
Mail: post@airfit.eu

Ausführungen auf dieser Seite beziehen sich auf deutsche Rechtsvorschriften / Gesetze / Rechtsprechung.